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Allgemeine Bedingungen

1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN – ABWEICHUNGEN – AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN

1.1. Diese Vereinbarung, falls sie im Namen der nv ALTEZ von einem Vertreter oder Agenten unterzeichnet ist, ist für die nv ALTEZ nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung, ausgehend von einem diesbezüglich befugten Organ, bestätigt wurde. Durch Unterzeichnung unterbreitet der Auftraggeber jedenfalls ein verbindliches Angebot an die nv ALTEZ.

1.2. Für die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die beispielsweise auf vom Auftraggeber ausgehenden Dokumenten aufscheinen. Von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur mittels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der nv ALTEZ abgewichen werden. Auch wenn sich die nv ALTEZ schriftlich damit einverstanden erklärt, dass andere Bedingungen gelten, bleiben die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets zusätzlich gültig.

1.3. Wenn auf der Vorderseite dieser Vereinbarung aufschiebende Bedingungen vereinbart wurden, wie beispielsweise der Erhalt eines Darlehens, wird der Auftraggeber unverzüglich alles Nötige für die Verwirklichung davon unternehmen, und wird er die nv ALTEZ genau über die diesbezügliche Entwicklung informieren. Wenn die Ausführung der Vereinbarung vom Erhalt eines Darlehens abhängig gemacht wird, impliziert dies lediglich die Anfrage und den Erhalt eines Darlehens für die im Vertrag vorgesehene Summe, und wird der Antrag auf ein Darlehen für einen höheren Betrag als Verhinderung der Umsetzung der aufschiebenden Bedingung betrachtet.

2. LIEFERUNG UND AUSFÜHRUNG

2.1. Liefer- und Ausführungsfristen werden lediglich als Hinweis angegeben. Sie sind für die nv ALTEZ nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass alle angegebenen Bedingungen strikt und zeitgerecht eingehalten wurden. Wenn die vereinbarten Bedingungen (u.a. in Bezug auf Bezahlung, Bewilligung, usw.) nicht innerhalb der gesetzten Fristen eingehalten wurden, wird jedes eventuelle von der nv ALTEZ eingegangene Engagement definitiv hinfällig, unter anderem in Bezug auf Liefer- und Ausführungsfristen. Ein Lieferverzug kann niemals Anlass zu Geldstrafen, Schadenersatz, Auflösung der Vereinbarung oder Verweigerung der Entgegennahme der Waren darstellen.

2.2. Eine Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt niemals vor dem Eingang aller erforderlichen Daten (schriftlich) sowie der vereinbarten Anzahlung oder Bankgarantie zu laufen.

2.3. Die nv ALTEZ ist im Fall einer nicht pünktlichen Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen stets berechtigt, die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen.

2.4. Die nv ALTEZ haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, ungünstige Witterungsbedingungen, Streiks oder Bevorratungsprobleme, die Dritten zuzuschreiben sind noch für die sich daraus eventuell ergebende Verzögerung der Ausführung.

3. REKLAMATIONEN

3.1. Wenn aus einem beliebigen Grund auch Tests bei den Produkten ausgeführt werden müssen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, fallen die diesbezüglichen Kosten zulasten des Auftraggebers.

3.2. Maße und Gewichte sind stets annähernd angegeben. Abweichungen, selbst wenn sie erheblich sind, begründen niemals ein Recht auf Anpassung des Preises, außer wenn der Preis pro Maßeinheit ausgedrückt ist.

3.3. Für Baumaterialien, bei denen visuelle Aspekte eine Rolle spielen, unterwirft sich die nv ALTEZ den Vorschriften und Normen des Herstellers.

3.4. Sichtbare Mängel und Abweichungen im Vergleich zur Bestellung kommen nur dann für eine Gewährleistung in Frage, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach der Rechnungslegung und in jedem Fall vor der Ver- oder Bearbeitung schriftlich gemeldet werden.

3.5. Für verborgene Mängel, die schwerwiegend genug sind, um die normale Nutzung zu verhindern oder stark einzuschränken, hat der Auftraggeber sechs Monate ab der Lieferung der Waren oder der Ausführung der Arbeiten Anspruch auf Gewährleistung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er seine Zahlungsverpflichtungen korrekt und vollständig erfüllt hat. Eine eventuelle Forderung aufgrund verborgener Mängel muss darüber hinaus unter Androhung der Hinfälligkeit innerhalb von zwei Monaten nach der Entdeckung des verborgenen Mangels gestellt werden.

3.6. Alle Waren müssen gemäß ihrer Bestimmung verwendet werden. Bei einer Nutzung im Widerspruch zur Bestimmung wird jeder Gewährleistungsanspruch definitiv hinfällig.

3.7. Die Haftung der nv ALTEZ ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Schaden durch das Zusammentreffen eines Produktmangels und der Schuld des Opfers oder einer Person, für die das Opfer verantwortlich ist, verursacht wird.

3.8. Die nv ALTEZ ist niemals zu einer umfangreicheren Garantie als der Produzent oder Lieferant der fraglichen Materialien verpflichtet.

3.9. Im Fall einer Haftung der nv ALTEZ hat die nv ALTEZ stets die Wahl zwischen dem Austausch der mangelhaften Waren und der Bezahlung eines Schadenersatzes. Dieser Schadenersatz wird maximal der Auftragssumme oder dem Wert der gelieferten Waren entsprechen, exklusive MWST.

3.10. Für Folgeschäden kann die nv ALTEZ niemals zur Haftung gezogen werden.

4. PREIS UND ZAHLUNG

4.1. Alle Preise werden stets exklusive MWST und anderen Steuern angegeben. Die MWST und andere Steuern und Abgaben fallen stets zulasten des Auftraggebers.

4.2. Ein eventueller Rechnungseinspruch muss eingeschrieben und innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, andernfalls ist die Rechnung angenommen und die Zahlung fällig.

4.3. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag wird die Rechnungssumme von Rechts wegen, ohne Inverzugsetzung um einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % des unbezahlten Betrages, jedoch beschränkt auf 2.500 € erhöht, und sind darüber hinaus von Rechts wegen, ohne Inverzugsetzung Zinsen auf den unbezahlten Betrag ab dem Fälligkeitstag fällig, berechnet zum Zinssatz, der vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsrückstandes in Handelstransaktionen festgelegt wurde.

4.4. Die nv ALTEZ kann jederzeit, ohne dafür einen Grund anzugeben, die Lieferungen und/oder Arbeiten einstellen, bis eine Bankgarantie zur Deckung des noch unbezahlten Teils der Vertragssumme vorgelegt wurde. Diese Aussetzung kann keinen Anlass zu Schadenersatz an den Kunden darstellen. Die sich daraus ergebenden Kosten fallen zulasten des Kunden.

5. EIGENTUMSVORBEHALT – RISIKOÜBERTRAGUNG

5.1. Bis zur Zahlung der vollständigen Vertragssumme bleiben alle Waren, die Gegenstand der Vereinbarung sind - auch nach der Lieferung - im Eigentum der nv ALTEZ.

5.2. Das Risiko in Bezug auf die gelieferten Waren (unter anderem für Verlust, Diebstahl, Erlöschen) geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Auftraggeber über.

6. AUSFÜHRUNG UND AUFLÖSUNG

6.1. Im Fall einer einseitigen Beendigung der Vereinbarung durch den Auftraggeber schuldet er einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % des

Wertes des nicht ausgeführten Teils der Vereinbarung, unvermindert dem Recht der nv ALTEZ, die Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens zu fordern.

6.2. Wenn die nv ALTEZ die Auflösung zulasten des Auftraggebers fordert, vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25 % der Vertragssumme schuldet, unvermindert dem Recht der nv ALTEZ, die Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens zu fordern. Wenn die nv ALTEZ jedoch die Zwangsausführung bevorzugt, wird die Vertragssumme vollständig fakturiert und wird sie unverzüglich einklagbar. Erst nach vollständiger Bezahlung führt die nv ALTEZ die Arbeiten und/oder Lieferungen aus.

6.3. Im Konkursfall oder bei offensichtlichem Unvermögen des Auftraggebers hat die nv ALTEZ das Recht, die Vereinbarung einseitig zu beenden. In diesem Fall ist die Bezahlung der geleisteten Arbeiten und der gelieferten Waren unverzüglich einklagbar, zuzüglich eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 35 % des Preises der übrigen Waren, unvermindert dem Recht der nv ALTEZ, eine Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens zu fordern.

6.4. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, den offenen Betrag zu begleichen und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung des Rechtes auf Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung aufgrund unvollständiger, mangelhafter oder verspäteter Lieferungen oder Arbeiten. Zu diesem Zweck muss der Auftraggeber-Kunde nötigenfalls selbst eine Forderung einleiten, die die Forderung auf Bezahlung des offenen Saldos niemals verzögern kann.

6.5. Nicht gelieferte Waren können von der nv ALTEZ vom Gesamtvertragswert in Höhe von 75 % ihres Wertes abgezogen werden.

7. RECHTSWAHL - ZUSTÄNDIGKEIT

7.1. Für diese Vereinbarung gilt ausschließlich des belgischen Rechts. Die Anwendung internationaler Verträge wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Ausschließlich die Gerichte der Gerichtsbezirke Brügge, Hasselt und Tongeren sind territorial zuständig, um die Streitsachen in Bezug auf diese Vereinbarung, ihr Zustandekommen, ihre Gültigkeit, ihre Interpretation, Ausführung und Folgen zur Kenntnis zu nehmen.

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